Was § 4 ArbZG vorschreibt
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen — mindestens:
| Arbeitszeit pro Tag | Mindestpause |
|---|---|
| bis 6 Stunden | keine vorgeschrieben |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden — zum Beispiel 2 × 15 statt 1 × 30 Minuten. Und: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Der Rechner oben wendet diese Regeln auf Ihre Schicht an und zeigt Ihnen Brutto- und Netto-Arbeitszeit.
Für wen gilt die Pausenregel?
§ 4 ArbZG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — Vollzeit, Teilzeit und Minijob gleichermaßen. Entscheidend ist allein die Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht die Vertragsform. Ausgenommen sind Selbstständige sowie leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten strengere Pausenregeln nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Pausen richtig einplanen
Planen Sie Pausen fest in den Tagesablauf ein — das Gesetz verlangt, dass sie im Voraus feststehen. Spontane Kurzunterbrechungen oder das Durcharbeiten mit früherem Feierabend erfüllen die Vorschrift nicht. Wer regelmäßig über 8 Stunden am Tag arbeitet, leistet außerdem Überstunden — was die in Euro wert sind, berechnet der Überstundenrechner. Ihre komplette Tages- und Wochenarbeitszeit — inklusive Pausenprüfung — behalten Sie mit dem Arbeitszeitrechner im Blick.
Rechtsquellen
- § 4 ArbZG — Ruhepausen — Volltext bei Gesetze im Internet
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) — Volltext mit allen Vorschriften
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Informationen zum Arbeitsrecht
Häufige Fragen
Wie viel Pause steht mir bei 8 Stunden Arbeit zu?
Mindestens 30 Minuten. Nach § 4 ArbZG muss die Arbeit bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten unterbrochen werden.
Wie viel Pause steht mir bei mehr als 9 Stunden Arbeit zu?
Mindestens 45 Minuten insgesamt. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden — zum Beispiel 3 × 15 Minuten.
Darf die Pause aufgeteilt werden?
Ja. Die Ruhepausen nach § 4 ArbZG können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Ruhepause im Sinne des Gesetzes.
Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
Nein. Ruhepausen unterbrechen die Arbeitszeit — sie werden von der Brutto-Arbeitszeit abgezogen und sind in der Regel unbezahlt, sofern Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes regeln.
Muss die Pause im Voraus festgelegt sein?
Ja. Das Gesetz verlangt „im Voraus feststehende Ruhepausen" — Beschäftigte müssen bei Pausenbeginn wissen, wie lange die Pause dauert. Die Pause ans Ende der Schicht zu legen, um früher in den Feierabend zu gehen, erfüllt die Vorschrift nicht.
Gilt die Pausenregel auch für Teilzeit und Minijob?
Ja. § 4 ArbZG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer — unabhängig von Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Entscheidend ist allein die Dauer der täglichen Arbeitszeit: Bei bis zu 6 Stunden ist keine Pause vorgeschrieben.
Keine Gewähr für Richtigkeit. Diese Rechner dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und branchenspezifische Regeln können abweichen.