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Zeiterfassungspflicht

Seit September 2022 gilt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen. Was das BAG-Urteil konkret verlangt – und wie Sie prüfen, ob Ihr Betrieb bereit ist.

Pflicht-Check: Ist Ihr Betrieb bereit?

Sechs Fragen – danach wissen Sie, wo Sie stehen.

Team-Zeiterfassung: Warteliste

Das BAG-Urteil vom September 2022

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Das Gericht stützt sich auf die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Ohne systematische Erfassung lassen sich Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nicht wirksam kontrollieren.

Wen die Pflicht trifft

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber – unabhängig von Betriebsgröße und Branche. Für bestimmte Branchen galten schon vorher besondere Aufzeichnungspflichten: Nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) müssen etwa Betriebe im Baugewerbe, in der Gastronomie, der Gebäudereinigung oder der Logistik Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Was „systematisch erfassen“ bedeutet

Der nächste Schritt für Ihren Betrieb

Ob Zettel, Tabelle oder elektronisches System: Entscheidend ist, dass die Erfassung den Anforderungen standhält. Die Team-Zeiterfassung von uhrly.de wird genau dafür gebaut – BAG-konform, ohne Installation, kostenlos zum Start. Tragen Sie sich in die Warteliste ein.

Häufige Fragen

Was hat das BAG im September 2022 entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Damit setzt es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung um.

Gilt die Zeiterfassungspflicht für alle Betriebe?

Grundsätzlich ja – unabhängig von Größe und Branche. Für bestimmte Branchen (z. B. Baugewerbe, Gastronomie, Logistik) gab es schon vorher besondere Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG) und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Reicht eine Excel-Tabelle oder handschriftliche Liste?

Entscheidend ist, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Manuelle Systeme können das leisten, sind aber fehleranfällig. Elektronische Systeme dokumentieren lückenlos und sind im Streitfall besser nachweisbar.

Was droht bei Verstößen?

Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen können bei Betriebsprüfungen und im arbeitsgerichtlichen Streitfall zum Problem werden – etwa bei Überstundenprozessen, in denen die Darlegungslast eine Rolle spielt.

Gilt die Pflicht auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?

Ja. Gerade bei Minijobs ist die Dokumentation besonders wichtig, weil die Verdienstgrenze (603 € monatlich in 2026) nicht überschritten werden darf.

Keine Gewähr für Richtigkeit. Diese Rechner dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und branchenspezifische Regeln können abweichen.